TURA BÜDERICH 09/15 E.V.

Inhalt


A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Grundsätze

§ 3 Verbandszugehörigkeit

§ 4 Gliederung des Vereins


B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Ablehnung der Aufnahme

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Sanktionen bei Verfehlungen

§ 10 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

§ 11 Ruhen der Mitgliedschaft


C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 12 Rechte der Mitglieder

§ 13 Beiträge und Gebühren

§ 14 Sonstige Pflichten der Mitglieder

§ 15 Haftung


D. VEREINSORGANE

§ 16 Organe von TuRa Büderich


E. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 17 Zusammensetzung

§ 18 Aufgaben

§ 19 Anträge auf Änderung des Vereinszweckes

§ 20 Beschlussfähigkeit und Protokoll


F. DELEGIERTENVERSAMMLUNG

§ 21 Allgemeines

§ 22 Zusammensetzung

§ 23 Aufgaben

§ 24 Beschlussfähigkeit und Protokoll

§ 25 Tagesordnung und Anträge


G. DIE FACHABTEILUNGEN UND SPORTGRUPPEN

§ 26 Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.

§ 27 Sportgruppen von TuRa Büderich 09/15 e.V.


H. DER VORSTAND

§ 28 Zusammensetzung

§ 29 Wahl des Vorstandes

§ 30 Aufgaben des Vorstandes

§ 31 Geschäftsstelle


I. DER SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

§ 32 Zusammensetzung

§ 33 Aufgaben des Schlichtungsausschusses


J. DER SPORTAUSSCHUSS

§ 34 Zusammensetzung

§ 35 Aufgaben des Sportausschusses


K. DIE VEREINSJUGEND

§ 36 Jugendversammlung

§ 37 Vereinsjugendausschuss


L. AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER FUSION

§ 38 Auflösung des Vereins

§ 39 Fusion des Vereins mit einem anderen Verein


M. ORDNUNGEN

§ 40 Die Ordnungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.


N. WEITERE BESTIMMUNGEN

§ 41 Vergütung für die Vereinstätigkeit (Ehrenamtspauschale)

§ 42 Datenschutzbestimmungen

§ 43 Gleichberechtigung

§ 44 Salvatorische Klausel


O. INKRAFTTRETEN DIESER SATZUNG / REVISIONEN

A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

Der am 30.05.1946 aus den zwei Büdericher Sportvereinen, dem Turnverein 1909 und dem Verein für Rasensport 1915, zusammengeschlossene Verein, führt den Namen „TuRa Büderich 09/15 e. V.“ Die Vereinsfarben sind „Schwarz-Weiß“.

Als Gründungsjahr wird das Jahr 1909 angesehen.

Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch-Büderich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Register-Nr.: VR 398 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 der AO in der jeweils gültigen Fassung).

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf breiter Grundlage ( Breitensport ) einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der Anerkennung der Gemeinnützigkeit keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Der Sitz des Vereins ist 40667 Meerbusch – Büderich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss/Rhein eingetragen.


§ 3 Verbandszugehörigkeit

TuRa Büderich 09/15 e.V. ist Mitglied in Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports. Über weitere Mitgliedschaften und/oder Beteiligungen an sportlichen Organisationen und sportlichen Einrichtungen entscheiden die Organe des Vereins.


§ 4 Gliederung des Vereins

1. Der Verein besteht aus Fachabteilungen und Sportgruppen, die entsprechend § 2 dieser Satzung tätig sind.

2. Die Fachabteilungen organisieren die Sportausübung ihrer Angehörigen im Rahmen des § 26 der Satzung “Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.” selbst.

3. Die Sportgruppen unterstehen der Leitung des Vorstandes. Für sie gelten die Regeln des § 27 der Satzung “Sportgruppen von TuRa Büderich 09/15 e.V.”

B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Personen werden.

2. Dem Verein gehören an:

Ordentliche Mitglieder

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder, die sportlich nicht tätig, aber stimmberechtigt sind
  • Ehrenmitglieder (Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft)

Außerordentliche Mitglieder

  • Fördermitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Nutzung der Vereinsanlagen, die am aktiven Vereinsleben nicht mitwirken, jedoch Beiträge in Geldform, als Sachzuwendung oder Dienst leisten)
  • Juristische Personen, Personengesellschaften und Vereine können fördernde Mitglieder werden. Sie zahlen einen frei zu vereinbarenden Beitrag.

3. Vorläufige Mitglieder gem. § 6, Nr. 1 besitzen kein Stimmrecht, dürfen jedoch, ohne Verpflichtung des Vereins, die Vereinsanlagen und -einrichtungen benutzen und Vereinsveranstaltungen besuchen.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird bei Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle vorläufig erworben. Der Antrag kann hierzu persönlich, per Post oder elektronisch übermittelt werden. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die jeweiligen Fachabteilungen und/oder Sportgruppen, in denen der Antragsteller vorerst Sport zu treiben beabsichtig, anhören.

3. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller diese Satzung sowie alle übrigen Ordnungen und Regelungen von TuRa Büderich 09/15 e.V. an.

4. Die vorläufige Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand sie in Textform bestätigt.


§ 7 Ablehnung der Aufnahme

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Dem Antragsteller ist die Ablehnung in Textform, mitzuteilen. Auf die Angabe von Gründen kann verzichtet werden.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitglieds, der Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste, dem Ausschluss des Mitglieds, der Auflösung des Vereins oder mit dem Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt aus TuRa Büderich 09 /15 e.V. ist mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist in Textform an die Geschäftsstelle von TuRa Büderich 09/15 e.V. zu richten. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Zahlung des Beitrags, trotz Mahnung und unter Fristsetzung von 4 Wochen, verbunden mit der Androhung der Streichung, im Verzug ist. Der Halbjahresbeitrag ist fällig bis zum 31.03. bzw. zum 30.9. eines Kalenderjahres.

4. Der Ausschluss aus TuRa Büderich 09/15 e.V. kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist immer dann gegeben, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung von TuRa Büderich 09/15 e.V., gegen seine Ordnungen, gegen die sportlichen Regeln, gegen gefasste Beschlüsse verstößt oder sein Verhalten grob kameradschaftswidrig ist. In minder schweren Fällen kann eine mildere Sanktion ausgesprochen werden. Einzelheiten regelt § 9.

5. Fällige Verbindlichkeiten bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 9 Sanktionen bei Verfehlungen

Bei Verfehlungen eines Mitglieds ist der Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen zu erlassen:

  • Verweis
  • Haus-/ Platzverbot
  • Ruhen der Mitgliedsrechte von bis zu 6 Monaten
  • Teilnahmeverbot an Veranstaltungen von bis zu 6 Monaten
  • Ausschluss

Vor Erlass der Sanktion, ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform zuzustellen (an letzte bekannte Kontaktdaten des Mitglieds). Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Dieser muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung, in Schriftform bei der Geschäftsstelle, eingegangen sein. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

Der Vorstand verwirft den Widerspruch, wenn er nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist.

Form- und fristgerechte Widersprüche über einen Ausschluss werden der Delegiertenversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich aller anderen Sanktionen entscheidet der Schlichtungsausschuss im Falle des Widerspruchs endgültig.

Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst eröffnet, wenn sämtliche vereinsinternen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.


§ 10 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

TuRa Büderich 09/15 e.V. kann Ehrungen aussprechen und Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.


§ 11 Ruhen der Mitgliedschaft

Der Vorstand kann für Mitglieder, die zwar Interesse an der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft haben, aber nicht in der Lage sind, sie für einen bestimmten zeitlich begrenzten Zeitraum voll wahrzunehmen, einwilligen, dass für diesen Zeitraum die Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten ruht.

Fälle für das Ruhen können zum Beispiel sein: eine längere Erkrankung, eine Schwangerschaft, eine längere, aber zeitlich begrenzte Ortsabwesenheit, etc.

Das betreffende Mitglied muss einen aussagefähigen Antrag in Textform über die Fachabteilung/Sportgruppe beim Vorstand einreichen. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen, ob und für welche Dauer dem Antrag zugestimmt wird. Ein Anspruch auf Ruhen der Mitgliedsrechte besteht nicht.

C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER


§ 12 Rechte der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Stimmrecht und ist berechtigt, in den Versammlungen durch Diskussionen und Antragstellungen mitzuwirken.

2. Jedes ordentliche und voll geschäftsfähige Mitglied hat ab Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht (Wählbarkeit). Jugendliche üben die in der Jugendordnung festgelegten Rechte aus. Die Übertragung dieser Rechte ist ausgeschlossen.

3. Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören, dürfen bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur einmal ausüben. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

4. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen Sport treiben, sofern dies auf Grund der Eigenart der Sportart möglich und nicht durch eine Regelung eingeschränkt ist, die von einem Organ von TuRa Büderich 09/15 e.V. beschlossen wurde.

5. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben ausschließlich auf der Jugendversammlung ein Stimmrecht.


§ 13 Beiträge und Gebühren

1. Vereinsmitglieder unterliegen der Beitragspflicht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Beitrag wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

2. Bei der Aufnahme in den Verein TuRa Büderich 09/15 e.V. ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

3. Die Ausübung bestimmter Sportarten oder die Benutzung bestimmter Sportanlagen und anderer Einrichtungen können an die Entrichtung zusätzlicher Beiträge, Gebühren, Umlagen, Arbeitsleistungen und Ersatzbeiträge gebunden werden. Für die Fachabteilungen entscheidet die Delegiertenversammlung unter Anhörung der jeweiligen Fachabteilung. Für die Sportgruppen entscheiden der Vorstand und der Sportausschuss.

4. Beiträge, Gebühren, Umlagen, und Ersatzbeiträge für Arbeitsleistungen können nicht gegen Forderungen gegenüber TuRa Büderich 09/15 e.V. aufgerechnet werden.

5. Der Vorstand kann, mit Zustimmung der betroffenen Abteilung, Mitgliedern auf Antrag, fällige Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen, wenn sie in Not geraten sind. Das betreffende Mitglied muss einen begründeten Antrag in Textform über die Abteilung beim Vorstand einreichen.

6. Höhe und Einzelheiten zu Beiträgen und Gebühren werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.


§ 14 Sonstige Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind an die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse von TuRa Büderich 09/15 e.V. gebunden. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben sie außerdem hierfür geltende besondere Ordnungen (z.B. Hallen– oder Platzordnungen) zu beachten. Die Ziele und Interessen des Vereins sind nach besten Kräften zu unterstützen. Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln.


§ 15 Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet TuRa Büderich 09/15 e.V. nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die TuRa Büderich 09/15 e.V. nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

Die Haftung des Vorstandes und der Mitglieder der übrigen Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Für sonstige Schäden, die im Rahmen des Sportbetriebes einem Mitglied zustoßen können, haftet TuRa Büderich 09/15 e.V. im Rahmen der Sportunfallversicherung. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

D. VEREINSORGANE


§ 16 Organe von TuRa Büderich

Die Organe von TuRa Büderich 09/15 e.V. sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Die Delegiertenversammlung

3. Die Abteilungsversammlung

4. Der Vorstand

5. Der Sportausschuss

6. Der Schlichtungsausschuss

7. Der Jugendausschuss

E. MITGLIEDERVERSAMMLUNG


§ 17 Zusammensetzung

1. Die stimmberechtigten Mitglieder von TuRa Büderich 09/15 e.V. bilden die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder falls dieser nicht handelt, vom Schlichtungsausschuss auf Antrag einzuberufen. Antragsberechtigt sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand
  • der Sportausschuss
  • der Schlichtungsausschuss

3. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von 30 Tagen in Textform einzuladen. Die zur Beschlussfassung zu stellenden Anträge sind der Einladung beizufügen. Die Einladung hat postalisch an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds und durch Aushang auf der Geschäftsstelle oder durch Veröffentlichung auf der Homepage zu erfolgen. Bei postalischem Versand ist das Datum zur Aufgabe bei der Post maßgeblich.


§ 18 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Änderung des Vereinszweckes

2. Fusion

3. Auflösung des Vereins.


§ 19 Anträge auf Änderung des Vereinszweckes

Anträge auf Änderung des Vereinszweckes sind mit schriftlicher Begründung beim Vorstand einzureichen, soweit sie nicht vom Vorstand selbst eingebracht werden.


§ 20 Beschlussfähigkeit und Protokoll

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladungen form- und fristgerecht zugegangen sind. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn weniger als 50 % der zu Beginn der Versammlung erschienenen Mitglieder anwesend sind.

Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

1. Jedes ordentliche Mitglied besitzt nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Die Einzelheiten des Entscheidungsverfahrens und der Einladung bestimmt die Geschäftsordnung.

3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

F. DELEGIERTENVERSAMMLUNG


§ 21 Allgemeines

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins i. S. d. § 32 BGB. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern gewählten Delegierten. Sie repräsentiert die Mitglieder des Vereins bei der Willensbildung von TuRa Büderich 09/15 e.V.; sie bestimmt die Grundzüge und Richtlinien der Vereinspolitik. Sie hat in den ersten drei Kalendermonaten eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand – falls dieser nicht handelt, vom Schlichtungsausschuss – einzuberufen. Zum Jahresende ist der Termin für die Delegiertenversammlung des darauffolgenden Jahres auf der Homepages des Vereins bekannt zu geben.

2. Auf Verlangen von einem Drittel der Delegierten oder auf Beschluss des Vorstandes oder einer 2/3 Mehrheit des Sportausschusses muss gleichfalls eine Delegiertenversammlung vom Vorstand einberufen werden; notfalls nimmt der Schlichtungsausschuss die Einberufung vor.

3. Zur Delegiertenversammlung ist mit einer Frist von 30 Tagen in Textform und per Aushang in der Geschäftsstelle und Veröffentlichung auf der Webseite einzuladen. Die Tagesordnung und vorliegende Anträge sind der Einladung beizufügen. Es sind die letzten bekannten Kontaktdaten des Mitglieds maßgeblich; bezüglich der Fristwahrung ist bei postalischem Versand die Postaufgabe maßgeblich.

4. Alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und sich an der Diskussion zu beteiligen. Stimmrecht besitzen nur die in § 22 bezeichneten Mitglieder.


§ 22 Zusammensetzung

1. Die Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung setzen sich zusammen aus den gewählten Delegierten, den Mitgliedern des Vorstandes, den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses, den Abteilungsleitern der Fachabteilungen und den Vorsitzenden des Jugendausschusses.

2. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Fachabteilungs- und Sportgruppenversammlungen.

3. Jede Fachabteilung / Sportgruppe stellt für eine Mitgliederzahl bis 200 Mitglieder für jeweils bis 50 Mitglieder einen Delegierten, für eine über 200 hinausgehende Mitgliederzahl für jeweils bis 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten und für eine über 1000 hinausgehende Mitgliederzahl für jeweils bis 200 Mitglieder einen weiteren Delegierten, Maßgebend für die Zahl, der von den Abteilungen zu wählenden Delegierten, ist die Anzahl der Mitgliedschaften am 1. Januar des laufenden Jahres.

4. Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden während einer Wahlperiode Mitglieder aus der Delegiertenversammlung aus oder sind Mitglieder an der Ausübung ihrer Rechte als Delegierte verhindert, ist die betreffende Abteilung berechtigt, von der Abteilungsversammlung gewählte Ersatzdelegierte zu stellen. Jede Abteilung darf beliebig viele Ersatzdelegierte wählen. Die Namen der Delegierten und der Ersatzdelegierten müssen, zusammen mit dem Protokoll der Abteilungsversammlung, der Geschäftsstelle in Textform mitgeteilt werden.

5. Jeder Delegierte darf nur von einer Fachabteilung oder Sportgruppe gewählt werden.


§ 23 Aufgaben

1. Satzungsänderungen; ausgenommen ist die Änderung des Vereinszweckes § 18 “Aufgaben”

2. Erlass und Änderungen der Ordnungen für TuRa Büderich 09/15 e.V.

3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Sportausschusses und des Schlichtungsausschusses

4. Prüfungen der Jahresrechnung von TuRa Büderich 09/15 e.V. und des Berichtes des Vorstandes nach § 30 “Aufgaben des Vorstandes” durch die Rechnungsprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Wahl des Vorstandes

7. Wahl des ersten und zweiten Kassenprüfers für das neue Geschäftsjahr. Ein Kassenprüfer wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Der Wahlturnus soll ein gleichzeitiges Ausscheiden beider Kassenprüfer verhindern.

8. Festsetzung des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühren gemäß Vorschlag des Sportausschusses

9. Genehmigung der Rücklagen für TuRa Büderich 09/15 e.V. unter der Maßgabe der Haushaltslage

10. Genehmigung des Gesamthaushaltsplanes gemäß der Haushaltsordnung, und zwar:

  • Haushaltsplan der Verwaltung (Gemeinkosten)
  • Haushaltsplan der Fachabteilungen
  • Haushaltsplan der Sportgruppen

11. Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses

12. Wahl der Beisitzer für den Vorstand

13. Wahl der Fachabteilungsleiter und deren Vertreter (§ 26). Die Fachabteilungen haben ein Vorschlagsrecht in der Delegiertenversammlung. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind für die Delegiertenversammlung jedoch nicht verbindlich.

14. Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden

15. Berufung von Fachkommissionen für besondere Aufgaben und Angelegenheiten

16. Entscheidung über vorliegende Anträge im Rahmen der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

17. Behandlung von Widersprüchen in Ausschlussverfahren nach § 8 “Ende der Mitgliedschaft” Ziffer 4 und in Auflösungsverfahren nach § 9 “Sanktionen bei Verfehlungen” Ziffer 7 und im Umwandlungsverfahren nach § 26 “Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.” Ziffer 8

18. Entscheidung über Widersprüche gegen Abteilungsauflösungen, gem. § 26 “Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.”, Nr. 7.


§ 24 Beschlussfähigkeit und Protokoll

1. Die Delegiertenversammlung ist ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Einladungen form- und fristgerecht zugegangen sind. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn weniger als 50% der zu Beginn der Versammlung erschienenen Delegierten anwesend sind.

2. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Jeder Delegierte besitzt nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Die Einzelheiten des Entscheidungsverfahrens und der Einladung bestimmt die Geschäftsordnung.

5. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 25 Tagesordnung und Anträge

1. Inhalt und Reihenfolge der Punkte der Tagesordnung werden vom Vorstand, gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegt.

2. Anträge können alle Delegierten, die Fachabteilungen und Sportgruppen sowie alle Organe des Vereins stellen.

3. Alle Anträge sind in Textform und mit ausreichender Begründung beim Vorstand einzureichen, soweit sie nicht vom Vorstand selbst eingebracht werden.

4. Anträge sind bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen.

G. DIE FACHABTEILUNGEN UND SPORTGRUPPEN


§ 26 Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.

1. TuRa Büderich 09/15 e.V. gliedert sich zur Durchführung seiner Aufgaben in Fachabteilungen, die den ihrer Sportart entsprechenden Fachverbänden angehören sollen. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes und sind rechtlich unselbständige Unterorganisationen von TuRa Büderich. Die Fachabteilungen verfügen über kein eigenes Vermögen.

2. Durch Beschluss des Vorstandes können neue Fachabteilungen gegründet werden. Bis zur Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung bestellt der Vorstand einen kommissarischen Fachabteilungsleiter.

3. Die Abteilungen geben sich Abteilungsordnungen, die dieser Satzung nicht widersprechen dürfen. In ihnen sind mindestens folgende Punkte verbindlich zu regeln:

a) Vertretung und Organisation der Fachabteilung. Es müssen mindestens zwei Fachbteilungsvertreter (Fachabteilungsleiter und sein Stellvertreter) von der Delegiertenversammlung (§ 23) gewählt werden. Der Zeitpunkt der Delegiertenversammlung ist maßgeblich für die jeweilige Amtsdauer (Fachabteilungsleiter und sein Stellvertreter). Weitere Ämter können in der Fachabteilungsversammlung besetzt werden.

b) Erstellung des Haushaltsplanes

c) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung

4. Die Fachabteilungen haben mindestens einmal jährlich eine Fachabteilungsversammlung abzuhalten. Sie ist von der Abteilungsleitung – und falls diese nicht handelt – vom Vorstand von TuRa Büderich 09/15 e.V. mit einer Frist von 30 Tagen einzuberufen. Die Tagesordnung und vorliegende Anträge sind der Einladung beizufügen. Die Einladung kann in Textform, durch Aushang auf der Geschäftsstelle oder durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage erfolgen. Bei postalischem Versand ist die letzte bekannte Adresse des Mitglieds maßgeblich, bezüglich der Fristwahrung ist die Postaufgabe maßgeblich. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 20 Tage vor der Versammlung in Textform und ausreichend begründet bei der Abteilungsleitung eingehen. Der Vorstand ist zu jeder Abteilungsversammlung mit gleicher Frist einzuladen.

5. Die Fachbteilungen werden im Rahmen der Delegiertenversammlung zur Erhebung von weiteren Leistungen gem. § 13 “Beiträge und Gebühren” Nr. 3 angehört.

6. Die Verwendung der Etatmittel der Abteilungen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes.

7. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Abteilung aufgelöst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung durch die Delegiertenversammlung.

8. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Fachabteilung in eine Sportgruppe im Sinne
§ 27 “Sportgruppen von TuRa Büderich 09/15 e.V.” dieser Satzung umgewandelt werden, wenn ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist. Die bis zur Auflösung tätigen Abteilungsvertreter erfüllen nach der Auflösung keine besondere Funktion mehr.

9. Für die Abteilungsversammlungen sind die Vorschriften hinsichtlich der Delegiertenversammlungen sinngemäß anzuwenden. Das Versammlungsprotokoll, die Namen und die Funktionen der gewählten Mitglieder, sind der Geschäftsstelle unverzüglich in Textform zu übermitteln.


§ 27 Sportgruppen von TuRa Büderich 09/15 e.V.

1. Sportgruppen sind nicht einer Fachabteilung zugeordnet.

2. Die Sportgruppen unterstehen dem Vorstand. Der Vorstand kann ggf. eine Leitung für eine Sportgruppe bestellen.

3. Die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Das Aufstellen des Haushaltsplanes bis Ende Februar obliegt dem Vorstand und dem Sportausschuss.

4. Die Sportgruppen werden im Rahmen der Delegiertenversammlung zur Erhebung von weiteren Leistungen gem. § 13 Beiträge und Gebühren, Nr. 3 angehört.

5. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine Gruppenversammlung abzuhalten.
§ 26 Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V. Ziffer 4 gilt entsprechend.

6. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Sportgruppe in eine Fachabteilung im Sinne des
§ 27 Sportgruppen von TuRa Büderich 09/15 e.V. der Satzung umgewandelt werden. Sie kann auch entsprechend § 26Fachabteilungen von TuRa Büderich 09/15 e.V. Ziffer 7 aufgelöst werden.

H. DER VORSTAND


§ 28 Zusammensetzung

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • Vorsitzenden
  • Stellvertreter
  • Stellvertreter
  • Schatzmeister

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2. Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden. Die Beisitzer gehören nicht dem BGB-Vorstand an, sind jedoch innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt.

3. Diese Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Schlichtungsausschusses oder Fachabteilungsleiter sein.

4. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder von TuRa Büderich 09/15 e.V. sein.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode ein Mitglied kommissarisch in das Vorstandsamt berufen.


§ 29 Wahl des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, ist die Wahl auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers, geheim durchzuführen.

2. Ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Delegiertenversammlung abgewählt werden.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so gilt § 28 Nr. 5. Es steht dem verbleibenden Vorstand jedoch frei, auf der darauf folgenden Delegiertenversammlung eine Nachwahl bis zur turnusmäßigen Neuwahl stattfinden zu lassen.

4. Der Wahlturnus wird wie folgt gestaltet: Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter werden in einem Jahr, der 2. Stellvertreter sowie der Schatzmeister im darauf folgenden Jahr gewählt. Bei der erstmaligen Wahl nach Inkrafttreten dieser Satzung, ist die erstmalige Amtszeit entsprechend anzupassen, so dass fortan der oben beschriebene Turnus gilt. Die Einzelheiten der Wahl des Vorstandes bestimmt die Geschäftsordnung.


§ 30 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte im Innen- und Außenverhältnis und nimmt die Interessen von TuRa Büderich 09/15 e.V. in der Öffentlichkeit wahr.

2. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung und nach Maßgabe des § 33 an die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses gebunden und ist diesen Organen gegenüber rechenschaftspflichtig.

3. Der Vorstand ist zuständig für die Gründung neuer Fachabteilungen und Sportgruppen gemäß § 26 Ziffer 1 und gemäß § 4 Ziffer 3, für die Auflösung bestehender Fachabteilungen und Sportgruppen gemäß § 26 Ziffer 7 und nach § 27 Ziffer 6 sowie für die Umwandlung gemäß § 26 Ziffer 8.

4. Der Vorstand leitet im Rahmen dieser Satzung die Sportgruppen im Sinne des § 26 der Satzung.

5. Der Vorstand ist ferner zuständig für:

a) Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

b) Kontrolle der Fachabteilungen

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Abschluss der Verträge mit Übungsleitern, Trainern und Mitarbeitern


§ 31 Geschäftsstelle

TuRa Büderich 09/15 e.V. kann eine Geschäftsstelle mit einem oder mehreren angestellten Mitarbeiter / n unterhalten. Dieser /diese wird / werden vom Vorstand eingestellt.

Der Vorstand kann Aufgaben, die ihm aus dieser Satzung zukommen, an die Geschäftsstelle delegieren. Entsprechende Arbeitsaufträge sind schriftlich in einer Geschäftsordnung zu dokumentieren.

I. DER SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS


§ 32 Zusammensetzung

1. Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus fünf, von der Delegiertenversammlung gewählten, Schlichtungsausschussmitgliedern zusammen.

2. Das Schlichtungsausschussmitglied wird jeweils auf drei Jahre bestellt. Seine Amtszeit beginnt und endet mit der jeweiligen ordentlichen Delegiertenversammlung.

3. Das Schlichtungsausschussmitglied darf nicht einer Abteilungsleitung oder dem Vorstand angehören.


§ 33 Aufgaben des Schlichtungsausschusses

Er ist zuständig für:

1. Entscheidungen über Verfehlungen im Widerspruchsverfahren nach § 8 Ende der Mitgliedschaft Ziffer 4 und § 9 “Sanktionen bei Verfehlungen”

2. Einberufung einer Delegiertenversammlung nach § 21 “Allgemeines” Ziffer 1 und 2

3. Der Schlichtungsausschuss kann bei Streitigkeiten unter Mitgliedern als Mediationsorgan angerufen werden.

J. DER SPORTAUSSCHUSS


§ 34 Zusammensetzung

Der Sportausschuss besteht aus den Fachabteilungsleitern, Sportgruppenleitern, den beiden Jugendausschussvorsitzenden und dem Vorstand.

Der Vorstand hat den Sportausschuss mindestens viermal im Jahr einzuberufen. Lädt er nicht ein, so kann dieser von drei Fachabteilungsleitern von TuRa Büderich 09/15 e.V. zu einer Sitzung eingeladen werden.


§ 35 Aufgaben des Sportausschusses

Er ist zuständig für:

1. Koordination der Verteilungspläne für Hallen, Plätze und sonstige Sportanlagen

2. Organisation und Leitung gemeinsamer Vereinsveranstaltungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.

3. Vorbereitung und Abnahme des Sportabzeichens

4. Erstellung des Haushaltsplanes (Verwaltung / Gemeinkosten), der der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

5. Der Sportausschuss schlägt der Delegiertenversammlung die Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr vor und erarbeitet die Beitragsrichtlinen. Diese werden der Delegierten-versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

6. Vorschlag von Investitionen und Ausgaben, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen bzw. welche nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind. Hierzu gehört z.B. die Verfügung über Immobilien. Diese Vorschläge werden der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

7. Neue Mitgliedschaften und Beteiligungen nach 0

K. Die Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Der Vereinsjugend gilt die besondere Fürsorge des Vereins. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Die Organe der Vereinsjugend sind:

1. Die Jugendversammlung

2. Der Jugendausschuss


§ 36 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend von TuRa Büderich. Sie besteht aus den Jugendlichen des Vereins. Die jugendlichen Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. Die Jugendversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen.

Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses

5. Wahl des Vereinsjugendausschusses

6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis- bzw. Stadtebene, zu denen der
Gesamtverein Delegationsrecht hat

7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses 30 Tage vorher in Textform oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

9. Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte, der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen, nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt wurde.

10. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 37 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem / der Vorsitzenden und seinem / seiner Stellvertreter / in. und vier Jugendvertretern / -vertreterinnen. Die beiden Vorsitzenden müssen das 18. Lebensjahr, die anderen Jugendvertreter das 16. Lebensjahr, vollendet haben.


1. Der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Sportausschusses.

3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

5. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugend-ausschusses.

L. AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER FUSION


§ 38 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig,

a) wenn die Delegiertenversammlung die Einberufung mit einer ¾ Mehrheit aller Delegierten beschließt.

b) wenn der Sportausschuss die Einberufung mit einer ¾ Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

c) wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Schriftform beantragt.

3. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen in Schriftform unter Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes durch den Vorstand.

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird eine solche Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend Ziffer 3 einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn TuRa Büderich 09/15 e.V. aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

7. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Meerbusch zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports zu verwenden hat. Dies gilt nicht im Falle der Auflösung des Vereins zum Zwecke der Fusion mit einem anderen Verein.


§ 39 Fusion des Vereins mit einem anderen Verein

1. Eine Fusion mit einem anderen Verein kann nur als solche gelten, wenn diese zum Wohle der Mitglieder des Vereins geschehen soll. Der Fortbestand des Vereinszweckes gemäß § 2 dieser Satzung muss gegeben sein. Der neue, durch die Fusion entstehende Verein muss Rechtsnachfolger von TuRa Büderich 09/15 e.V. sein; die Mitgliedschaften müssen auf den neuen Verein übertragen werden. Ist einer der genannten Punkte nicht gegeben, so kommt dies einer Auflösung des Vereines gleich und es ist § 38anzuwenden.

2. Die Fusion des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Fusion des Vereins ist.

3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig,

a) wenn die Delegiertenversammlung die Einberufung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt,

b) wenn der Sportausschuss die Einberufung mit einer ¾ Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

4. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen in Textform unter Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes durch den Vorstand. Der Satzungsentwurf des neuen, durch die Fusion entstehenden Vereines ist der Einladung beizufügen.

5. Mit dem Beschluss der Fusion ist die neue Satzung zu verabschieden.

6. Die Fusion des Vereins kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegeben Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

M. ORDNUNGEN


§ 40 Die Ordnungen von TuRa Büderich 09/15 e.V.

Das Vereinsrecht wird ergänzt durch weitere Ordnungen wie die Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Jugendordnung, Beitragsordnung oder Ehrenordnung.

Vorstand, Schlichtungsausschuss und Sportausschuss können weitere Ordnungen erarbeiten und der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

N. WEITERE BESTIMMUNGEN


§ 41 Vergütung für die Vereinstätigkeit (Ehrenamtspauschale)

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Sportausschuss gemeinsam mit dem Schlichtungsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitglieder oder Dritte mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

8. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.


§ 42 Datenschutzbestimmungen

Die personengebundenen Daten der einzelnen Mitglieder unterliegen dem gesetzlichen Datenschutz und werden nur für interne Zwecke genutzt. Sie dürfen nur mit Einwilligung des Mitgliedes an Dritte weitergegeben werden. Der Verein richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.


§ 43 Gleichberechtigung

Dem Bestreben des Vereins, die Geschlechter in seinen Organen und Gremien gleichmäßig zu berücksichtigen, ist Rechnung zu tragen. Bei alleiniger Verwendung der männlichen Sprachform in dieser Satzung ist immer gleichzeitig die weibliche Sprachformgemeint und umgekehrt.


§ 44 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck so nah wie möglich kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Bestimmung nicht berühren. In der auf den Beschluss folgenden Delegiertenversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

O. INKRAFTTRETEN DIESER SATZUNG / REVISIONEN


Diese Neufassung der Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. November 2013 nach Eintragung durch das Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die von der Mitgliederversammlung am 02.04.2009 beschlossene, letztgültige Fassung der Satzung.

 

Revision Grund / Zusammenfassung der Änderungen Beschlussdatum
A Komplette Überarbeitung der Satzung / Neufassung 26.11.2013
B §§ 21 und 37 überarbeitet 27.03.2014
     
     

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Die aktuelle Version der Satzung von TURA BÜDERICH 09/15 E.V. steht auch zum Herunterladen zur Verfügung.

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